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Der trickreiche Kampf gegen Trinkgelage |
| Kommunen deklarieren öffentliches Saufen als «unerlaubte Sondernutzung« |
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NÜRNBERG - Es ist mehr als ein ästhetisches Problem. Wo sich auf städtischen Plätzen, in Fußgängerzonen oder Parks regelmäßig Trinkergruppen treffen, ist meist nicht nur der Anschein einer heilen Stadtwelt gestört. Im Umfeld solcher Alkohol-Runden passieren auch immer wieder Straftaten.
Passanten werden angepöbelt oder beraubt, öffentliche Anlagen werden zerstört, unter den Zechern kommt es zu Prügeleien und Körperverletzungen. Wenn sich dann am Abend oder gar erst am frühen Morgen die meist jugendlichen Säufer trollen, bleiben ein Meer von Scherben, Müll und übelriechender Hinterlassenschaften zurück.
Viele Kommunen haben in den letzten Jahren Strategien entwickelt, um gegen das öffentliche Trinken vorzugehen. Wie leicht man sich dabei in rechtlichen Fallstricken verheddern kann, musste jetzt Freiburg erleben. Das von der Stadt im Breisgau vor eineinhalb Jahren erlassene Alkoholverbot auf öffentlichen Flächen im «Bermudadreieck« genannten Kneipenviertel wurde vom baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof kassiert. Weil nicht jedem Bürger, der auf der Straße eine Flasche Bier trinkt, unterstellt werden dürfe, dass er danach aggressiv und ausfällig wird.
Kleiner Umweg
In Nürnberg, wo man vor gut drei Jahren etwas gegen die öffentlichen Trinkgelage unternehmen wollte, wurde eine solche Kollision mit den Persönlichkeitsrechten des Einzelnen geschickt umschifft. Die Regelung, die auf den einschlägigen Plätzen der Altstadt und rund um den Bahnhof kollektives Saufen verbietet, stützt sich auf das Bayerische Straßen- und Wegerecht, dessen Artikel 66 die unbefugte Sondernutzung von Straßen untersagt. Trinkerrunden, so erläutert Dorothea Poll vom Rechtsamt der Stadt, werden kurzerhand als solche Sondernutzung definiert. Und weil es dafür grundsätzlich keine Erlaubnis gibt, können die Gelage von der Polizei aufgelöst werden. Weil man zur Eindämmung der Freiluft-Besäufnisse diesen kleinen Umweg über das Straßen- und Wegerecht ging, ist für die Einhaltung der Vorschrift innerhalb der städtischen Verwaltung kurioserweise das Liegenschaftsamt zuständig.
«Diese Regelung hat sich bewährt«, meint trotz allem Adolf Blöchl. Der Vize-Chef der Nürnberger Polizei ist selbst etwas überrascht, dass im vergangenen Jahr insgesamt 1350 Fälle registriert wurden, in denen nach dem Straßen- und Wegerecht gegen öffentliches Trinken vorgegangen wurde. So viele Verstöße wurden von seinen Beamten als Ordnungswidrigkeit bei der Stadt angezeigt. Wer das erste Mal auffällig wird, muss mit einer Verwarnung, ein «Wiederholungstäter« mit sich steigernden Bußgeldern rechnen.
Viele Säufer sind aktenkundig
Tatsächlich, versichert Blöchl, seien die allermeisten längst aktenkundig. «Meist geht es um den fünften, sechsten oder zehnten Verstoß.« Vor allem Personen aus dem «Randszenen-Bereich« gehörten zu den öffentlichen Stammzechern. Da es um Ordnungswidrigkeiten geht, bleibt den Polizisten die Möglichkeit, beim Streifegehen differenziert vorzugehen. Einem Touristen, der sich auf einer Bank ausruht und dabei eine Flasche Bier trinkt, muss man nicht gleich vorhalten, er missbrauche die Straße «unbefugt zur Sondernutzung«. Und obwohl die Grünanlagen-Satzung der Stadt ebenfalls ein Alkoholverbot enthält, dürfen harmlose Griller weiterhin ein Bierchen zum Steak schlürfen.
Das halten auch von Auerbach bis Zirndorf und von Oberasbach bis Weißenburg die meisten Kleinstädte in der Region so, die sich in den vergangenen Jahren Maßnahmen gegen öffentliche Trinkgelage oder Bannmeilen-Regelungen gegen das Mitbringen von Alkohol bei Kirchweihen und Volksfesten überlegt haben. Manchem Stadtrat führten die Verbotsregelungen trotzdem noch zu weit. Und sei es, weil man befürchtete, sie könnten sich am Ende auch gegen Vatertagswanderer richten, die einen mit Bier beladenen Leiterwagen hinter sich herziehen.
Dass dennoch der Leidensdruck in den Kommunen immer größer wird, zeigen die zahlreichen Anfragen und Hilferufe, die regelmäßig beim Bayerischen Städtetag eingehen. Dort ist man deshalb inzwischen der Meinung, dass die rechtliche Basis, auf die sich örtliche Regelungen stützen können, dringend verbessert werden muss.
Innenminister soll helfen
Bei seiner letzten Sitzung kam der Städtetags-Vorstand überein, vom bayerischen Innenministerium eine sogenannte spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für örtliche Alkoholverbote zu fordern. Die Städte und Gemeinden müssten sich dann nicht mehr umständlich wie Nürnberg über das Straßen- und Wegerecht an das eigentliche Problem anschleichen, sondern könnten klare und transparente Vorschriften beschließen. Und möglicherweise würden sie ihnen vor Gericht auch Niederlagen wie die von der Stadt Freiburg erlittene ersparen.
Hans-Peter Kastenhuber |
| 29.7.2009 |
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