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Student blitzt mit Klage gegen Studiengebühren ab |
| Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hält Gebühren für rechtens |
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NÜRNBERG - Ein Student aus Nürnberg hatte die Nase voll: Weil er die Studienbeiträge in Höhe von 500 Euro pro Semester für ungerecht und als einen Verstoß gegen den UN-Sozialpakt empfand, ging er vor Gericht. Nun haben die Richter entschieden - und die Klage des Studenten abgewiesen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München war mit der Sache befasst und verkündete am Montag, dass die Studienbeitragssatzung der Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) rechtmäßig ist. Der 7. Senat wies außerdem die Forderung des Klägers zurück, nach der sich die Höhe der Beiträge nach den Bedürfnissen der einzelnen Studiengänge richten müssten. Eine schriftliche Begründung des Urteils steht noch aus. Der wäre dann auch zu entnehmen, ob eine Revision gegen das Urteil vorgesehen ist.
Gesamte Satzung angeklagt
Die FAU musste sich bereits mit mehreren Klagen gegen die Gebühren befassen. Bislang habe es sich allerdings immer um einzelne Studenten gehandelt, die gegen ihren jeweiligen Bescheid zur Entrichtung der Gebühr geklagt hatten. Beim aktuellen Fall handelt es sich um eine so genannte Normenkontrollklage, bei der der Student die gesamte Satzung angefochten hat. Dies, so die Uni, sei bisher der erste Fall.
Die FAU kassiert seit Sommer 2007 in jedem Semester 500 Euro Studiengebühren pro Student. Damit werden, so die Auskunft der Uni, unter anderem zusätzliche Lehrkräfte finanziert, sodass mehr Seminare oder Tutorien angeboten werden können. Außerdem werde das Geld in die bessere Ausstattung von Laboren und Computerräumen oder zum Kauf von Büchern investiert.
Nicht die erste Klage
Bereits im Mai 2009 waren Studenten, die Grünen und die SPD mit einer ähnlichen Klage gescheitert. Damals hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass Studenten im Freistaat weiterhin bis zu 500 Euro Studiengebühren je Semester zahlen müssen.
Aus Sicht der Verfassungsrichter seien die Studienbeiträge keine «verkappte Steuer» oder «unzulässige Sonderabgabe». Das Recht des Einzelnen auf ein Hochschulstudium, so hieß es 2009, werde nicht verletzt. Die Chancengleichheit sei garantiert, da die Erhebung der Beiträge aufgrund zinsgünstiger Darlehen und Ausnahmeregelungen sozialverträglich sei, meinen die Verfassungsrichter.
nn, dpa |
| 10.2.2010 13:01 MEZ |
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